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   BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10   

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BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10 (https://dejure.org/2011,4405)
BAG, Entscheidung vom 21.06.2011 - 9 AZR 238/10 (https://dejure.org/2011,4405)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 (https://dejure.org/2011,4405)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Transparenz einer Arbeitszeitklausel in einem Formulararbeitsvertrag - Grundsatz "ne ultra petita partium

  • openjur.de

    Umfang der monatlichen Arbeitszeit; Intransparenz einer Arbeitszeitklausel in einem Formulararbeitsvertrag; Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Umfang der monatlichen Arbeitszeit - Intransparenz einer Arbeitszeitklausel in einem Formulararbeitsvertrag - Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 611 Abs 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 305 Abs 1 BGB
    Umfang der monatlichen Arbeitszeit - Intransparenz einer Arbeitszeitklausel in einem Formulararbeitsvertrag - Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einsatz eines Arbeitnehmers über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit hinaus als tatsächliches Verhalten ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert

  • Betriebs-Berater

    Transparenz einer Arbeitszeitklausel

  • rewis.io

    Umfang der monatlichen Arbeitszeit - Intransparenz einer Arbeitszeitklausel in einem Formulararbeitsvertrag - Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Umfang der monatlichen Arbeitszeit - Intransparenz einer Arbeitszeitklausel in einem Formulararbeitsvertrag - Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsatz "ne ultra petita partium"; Heilung des Verstoßes; Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen [Arbeitszeitklausel] Klarheit und Verständlichkeit von Arbeitszeitklauseln in einem Formulararbeitsvertrag; Voraussetzungen für die Annahme einer einvernehmlichen ...

  • rechtsportal.de

    Grundsatz "ne ultra petita partium"; Heilung des Verstoßes; Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen [Arbeitszeitklausel] Klarheit und Verständlichkeit von Arbeitszeitklauseln in einem Formulararbeitsvertrag; Voraussetzungen für die Annahme einer einvernehmlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksame Arbeitszeitklausel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Transparenz einer Arbeitszeitklausel

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung einer "Durchschnittsarbeitszeit" ist unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 527
  • BB 2011, 2868
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    Handelt es sich hingegen um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36) .

    Die Zerlegung einer ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelung in mehrere selbstständige Regelungen ist nicht zulässig (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36) .

    (a) Während bei der geltungserhaltenden Reduktion nach der Grenze des am Maßstab des § 307 ff. BGB zu beurteilenden "gerade noch Zulässigen" gesucht wird, erstrebt die ergänzende Vertragsauslegung einen beiden Seiten soweit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 36, BAGE 118, 36) .

    Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, aaO) .

  • BAG, 08.10.2008 - 5 AZR 715/07

    Auslegung eines Arbeitsvertrags hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit -

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    (3) Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet (BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 19, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 27) .

    Der von dem Arbeitnehmer geschuldete Beschäftigungsumfang ist in einem solchen Fall unter Rückgriff auf das Tarifrecht, im Streitfall § 2 Abs. 1 MTV, zu bestimmen (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 20, aaO) .

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

    Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    (1) § 306 Abs. 1 BGB enthält eine "kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB" (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 27, AP BGB § 305 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 33) und bestimmt, dass bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibt.

    Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28, AP BGB § 305 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 33) .

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 630/06

    Bezugnahme auf Arbeitszeit vergleichbarer Beamter

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    Hierzu zählt insbesondere die Arbeitszeit, die den Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung festlegt (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 24, BAGE 122, 12) .

    Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht erkennen kann, ob und wie er seine Rechte wahrnehmen kann, liegt die für die Rechtsfolge der Unwirksamkeit erforderliche unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 27, BAGE 122, 12) .

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 159/07

    Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag - Bezugnahme auf

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    Diese erfasst insbesondere Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 73, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21) .

    Für die Annahme, eine Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, reicht es deshalb nicht aus, dass der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 77, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21) .

  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 49) .
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    Dies ist dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellen würde (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 49, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) .
  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06

    Verlagerung einer Betriebsabteilung - Wirksamkeit von Versetzungen

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 50, AP BGB § 307 Nr. 26) .
  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 443/08

    Bonuszahlung - Arbeitsverhältnis als Voraussetzung

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    (a) Die Teilbarkeit einer Klausel ist mittels des sog. Blue-pencil-Tests durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 11, AP BGB § 307 Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 44) .
  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 504/06

    Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung

    Auszug aus BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10
    Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien voraus (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 12, AP BGB § 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 20) .
  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 865/08

    Auslegung einer Kündigungserklärung des Arbeitnehmers - Vertragsstrafe -

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 133/08

    Anordnung von Überstunden

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 505/06

    Eingruppierung - Überflüssiger Hilfsantrag

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

  • BAG, 20.01.2009 - 9 AZR 677/07

    Altersteilzeit - Tarifauslegung - Öffnungsklausel

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 629/08

    Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 378/08

    Fluggesellschaft - Bordpersonal - Einsatzort

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

  • BAG, 13.04.2010 - 9 AZR 36/09

    Versetzung - anderer Arbeitsort - AGB-Kontrolle

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten -

  • BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 564/03

    Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 642/09

    Teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell - Auswirkungen mehrfacher Verlängerungen

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 675/05

    Lehrkräfte - Anzahl der Unterrichtspflichtstunden

  • LAG Köln, 25.01.2010 - 2 Sa 963/09

    Dauer der Arbeitszeit - Blue-pencil-Test

  • ArbG Köln, 24.06.2009 - 18 Ca 902/09

    Klausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag über die Verpflichtung zur Arbeit

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

    Eine Entscheidung, die gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstößt, ist insoweit gegenstandslos (vgl. zu dieser Rechtsfolge: BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 - Rn. 54; 21. Juli 2009 - 9 AZR 378/08 - Rn. 18; 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 29, BAGE 117, 123) .
  • LAG Köln, 29.03.2012 - 7 Sa 1456/11

    Rechtmäßigkeit einer Arbeitsvertragsklausel von im Jahresdurchschnitt zu

    Die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 21.06.2011, 9 AZR 238/10, zur AGB-Kontrolle eines Formular-Arbeitsvertrages, in dem eine Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden" vorgesehen ist, finden sinngemäß auch auf Formularverträge Anwendung, denen zu Folge eine Arbeitszeit von 120 Stunden monatlich "im Jahresdurchschnitt zu erreichen" sein soll.

    Zur Frage des Umfangs der Arbeitszeit vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 21.06.2011 in Sachen 9 AZR 238/10 und der Entscheidung des BAG vom gleichen Tage in Sachen 9 AZR 739/11 auch auf die vorliegend zu beurteilende Vertragsgestaltung Anwendung finden.

    Im Gegensatz zur Auffassung der 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln, die auch von der Beklagten geteilt wird, sind die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 21.06.2011 in Sachen 9 AZR 238/10 trotz der in der Formulierung unterschiedlichen Arbeitsvertragsklauseln über die Arbeitszeit im Wesentlichen auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG vom 21.06.2011, 9 AZR 238/10, m. w. N.; LAG Köln vom 02.02.2012, 13 Sa 1157/11).

    Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist demnach nicht auf den flüchtigen Betrachter abzustellen, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (BAG, vom 18.12.2008, 8 AZR 81/08; BAG vom 20.06.2011, 9 AZR 238/10).

    Auch wenn vorliegend von "Jahresdurchschnitt" die Rede ist, bleibt offen, ob die durchschnittliche Arbeitszeit im Bezug auf ein Kalenderjahr oder auf das jeweilige Beschäftigungsjahr zu berechnen ist (vgl. BAG vom 21.06.2011,9 AZR 238/10, Rdnr. 28).

    Wie in dem vom BAG am 21.06.2011 entschiedenen Fall, stellt auch im vorliegenden Fall die Flexibilisierung durch Anknüpfung an einen Durchschnittswert ein konstitutives Element der Vertragsbestimmungen dar, dass von der Bestimmung der Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden nicht zu trennen ist (vgl. BAG vom 21.06.2011, 9 AZR 238/10, Rdnr. 32).

    Die "monatliche Regelarbeitszeit" des § 2 Abs. 2 MTV hingegen kennzeichnet nicht den vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitseinsatz, sondern eröffnet dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit, den Arbeitnehmer über die für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer maßgebliche Arbeitszeit hinaus einzusetzen (BAG vom 22.04.2009, 5 AZR 629/08, und zum Ganzen: BAG vom 21.06.2011, 9 AZR 238/10, Rdnr. 36).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die ersatzlose Streichung einer unwirksamen AGB-Vertragsklausel für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellen würde (BAG vom 15.09.2009, 3 AZR 173/08; BAG vom 21.06.2011, 9 AZR 238/10).

    Dieser Feststellung des BAG in seinem Urteil vom 21.06.2011 (a. a. O., Rdnr. 35) ist aus Sicht der Berufungskammer nichts hinzuzufügen.

  • ArbG Köln, 06.12.2011 - 14 Ca 3397/11
    Der Umfang der Leistungspflicht des Arbeitnehmers ist somit zulässiger Inhalt einer Feststellungsklage (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 - juris).

    Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor (vgl. auch BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 - juris).

    Die Kammer schließt sich insoweit in vollem Umfang der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 - juris), die sie schon früher in ständiger Rechtsprechung vertreten hat, an.

    Eine derartige Vertragsbestimmung benachteiligt den Arbeitnehmer umso mehr, als der Arbeitsvertrag der Parteien weder eine Mindestarbeitszeit noch eine feste Monatsvergütung vorsieht, sondern das Arbeitsentgelt sich allein an den von ihm geleisteten Arbeitsstunden orientiert (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 - juris).

    (1) § 306 Abs. 1 BGB enthält eine "kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB" (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 - juris mwN.) und bestimmt, dass bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibt.

  • LAG Saarland, 22.04.2015 - 2 Sa 103/14

    Sonderzahlung - Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld - Fehlzeit - Elternzeit -

    Die Zerlegung einer nach ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelung in mehrere selbständige Regelungen ist allerdings nicht zulässig (vgl. BAG Urteil vom 21.06.2011- 9 AZR 238/10 - in EzA § 306 BGB 2002 Nr. 5 - Rn. 30, 31 bei juris; BAG Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 526/10 - in ZTR 2012, S. 103-106 - Rn. 27, 28 bei juris).
  • LAG Bremen, 06.12.2017 - 3 Sa 64/17

    Unbegründete Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei arbeitsvertraglicher

    Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist folglich nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 238/10, Rn. 27, m.w.N., zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 29.03.2012 - 7 Sa 1261/11

    Bestimmung der Arbeitszeit durch Vertragsklauseln - Unwirksamkeit der Klauseln

    Die Grundsätze der Entscheidung des BAG v. 21.06.11, 9 AZR 238/10, zur AGB-Kontrolle eines Formular-Arbeitsvertrages, in dem eine Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden" vorgesehen ist, finden auch auf gleichlautende Formularverträge Anwendung, in denen die Zahl "150" durch die Zahl "120" ersetzt ist.

    Die Klägerin beruft sich für die Auffassung, dass ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeitvereinbarung mit der Beklagten nichtig sei und stattdessen ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit der tariflichen (Mindest-) Monatsarbeitszeit von 160 Stunden bestehe, auf diverse einschlägige Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln und zuletzt insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.07.2011, 9 AZR 238/10.

    Zur Vermeidung beständiger Wiederholungen verweist das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BAG vom 21.06.2011 in Sachen 9 AZR 238/10, die zur Überzeugung des Berufungsgerichts uneingeschränkt auch im vorliegenden Fall Anwendung finden.

    " (BAG vom 21.06.2011, 9 AZR 238/10, Rdnr. 32).

  • LAG Hamm, 11.11.2011 - 19 Sa 700/11

    Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unwirksame

    (vgl. BAG, Urt. v. 21.06.2011 - 9 AZR 238/10, juris; Beck'scher Online-Kommentar-Schmidt, § 306 BGB, Rdnr. 7; Palandt-Grüneberg, 70. A., § 306 BGB, Rdnr. 1,2).
  • ArbG Köln, 20.08.2014 - 20 Ca 10147/13

    Zahlung von Weihnachtsgeld als Bestandteil der Grundvergütung i.R.e.

    Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (BAG, Urt. v. 21.06.2011 - 9 AZR 238/10, AP BGB § 307 Nr. 54, Rn. 27).

    Die Zerlegung einer ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelung in mehrere selbständige Regelungen ist nicht zulässig (BAG, Urt. v. 21.06.2011 - 9 AZR 238/10, AP BGB § 307 Nr. 54, Rn. 31; BAG, Urt. v. 14.09.2011 - 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81, 83).

  • LAG Hessen, 20.03.2013 - 18 SaGa 175/13

    Beschäftigungsanspruch - Freistellungsklausel; Beschäftigungsanspruch -

    Die Zerlegung einer ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitlichen Regelung in mehrere selbständige Regelungen ist nicht zulässig (BAG Urteil vom 21.06.2011 - 9 AZR 238/10 - AP Nr. 54 zu § 307 BGB).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - 7 Sa 352/15

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Tarifwerk des iGZ und der

    Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist folglich nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 - BeckRS 2011, 77583, Rn. 27 m. w. N.).
  • BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 697/11

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für Kraftfahrer -

  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 953/11

    Vergütung nach TVöD und TVÜ-VKA

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2014 - 7 Sa 1053/13

    Annahmeverzug im Leiharbeitsverhältnis

  • LAG Köln, 08.12.2011 - 7 Sa 784/11

    Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel; Unangemessene Benachteililgung

  • BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 127/12

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für Kraftfahrer -

  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 954/11

    Vergütung nach TVöD und TVÜ-VKA

  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 955/11

    Vergütung nach TVöD und TVÜ-VKA

  • LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 956/11

    Vergütung nach TVöD und TVÜ-VKA

  • BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 409/12

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für Kraftfahrer -

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2012 - 16 Sa 1204/12

    Eingruppierung eines Staplerfahrers nach dem Entgelt-Bundesrahmentarifvertrag für

  • LAG Köln, 20.09.2010 - 2 Sa 540/10

    Arbeitszeit eines Fluggastkontrolleurs; Erholungspausen bei Gewährung von Pausen

  • LAG Köln, 13.12.2016 - 12 Sa 1212/15

    Ausschlussfrist

  • LAG Sachsen, 21.09.2012 - 3 Sa 250/12

    Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei unklarer Abgrenzung zwischen

  • LAG Köln, 27.03.2012 - 11 Sa 28/12

    Umfang der Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel

  • LAG Köln, 24.01.2012 - 11 Sa 1094/11

    Umfang der Arbeitszeit; Intransparente Vertragsklausel

  • LAG Köln, 08.12.2011 - 7 Sa 386/11

    Arbeitszeit; Intransparenz einer Vertragsklausel; Unangemessene Benachteiligung

  • ArbG Düsseldorf, 28.02.2012 - 2 Ca 4878/11

    Notwendigkeit des Vorliegens einer konkreten Abrede zwischen Arbeitgeber und

  • ArbG Dortmund, 06.10.2016 - 3 Ca 2183/16
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Rechtsprechung
   BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09   

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BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09 (https://dejure.org/2011,5824)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2011 - 4 AZR 336/09 (https://dejure.org/2011,5824)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 (https://dejure.org/2011,5824)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes

  • openjur.de

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes; TV-Ärzte

  • Bundesarbeitsgericht

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes - TV-Ärzte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Entgeltgr Ä4 TV-Ärzte, § 16 Abs 1 TV-Ärzte, § 1 TVG
    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes - TV-Ärzte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Entgeltgr Ä4 TV-Ärzte, § 16 Abs 1 TV-Ärzte, § 1 TVG
    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes - TV-Ärzte

  • IWW

    ZPO § 256 Abs. 1, ZPO § ... 269 Abs. 3 S. 2, Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (vom 30. Oktober 2006) § 12, Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (vom 30. Oktober 2006) § 16 Abs. 1 S. 2, Entgeltgruppe Ä 4

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes (TV-Ärzte/TdL)

  • rewis.io

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes - TV-Ärzte

  • ra.de
  • rewis.io

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes - TV-Ärzte

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes [TV-Ärzte/TdL]

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 527
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 862/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Es handelt sich bei der Tarifregelung vielmehr um eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die notwendige zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 43; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16 ff.) .

    Die Übertragung der Tätigkeit einer ständigen Vertretung war auch schon vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL möglich, weil auch schon zuvor eine Vertretung "in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben" möglich war (ausf. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 45 f.) .

    Entscheidend ist letztlich die nach den hierfür geltenden Regeln vertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit (vgl. nur BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 45 mwN) .

    Die Klinikleitung muss allgemein als befugt angesehen werden, für den Arbeitgeber das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, also auch dem Arzt, wirksam auszuüben (vgl. ua. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 22; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 49; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 22) .

    Andernfalls würde ihm zugemutet, jeweils zu prüfen, ob es eine vom Arbeitgeber erlassene Zuständigkeitsvorschrift gibt und ob diese durch seine Klinikleitung eingehalten worden ist (vgl. ua. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 52 f.; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 25 f.) .

    Dass sich aufgrund des neuen Vergütungssystems dadurch für ihn möglicherweise eine höhere Vergütung ergibt, ist eine bloße Folge des neuen Tarifvertrages und ändert nichts an der von dem Kläger arbeitsvertraglich auszuübenden und dementsprechend tariflich zu bewertenden Tätigkeit (BAG 17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 24; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 49) .

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 63/09

    Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des TV-Ärzte Hessen

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Die Klinikleitung muss allgemein als befugt angesehen werden, für den Arbeitgeber das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, also auch dem Arzt, wirksam auszuüben (vgl. ua. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 22; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 49; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 22) .

    Dass sich aufgrund des neuen Vergütungssystems dadurch für ihn möglicherweise eine höhere Vergütung ergibt, ist eine bloße Folge des neuen Tarifvertrages und ändert nichts an der von dem Kläger arbeitsvertraglich auszuübenden und dementsprechend tariflich zu bewertenden Tätigkeit (BAG 17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 24; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 49) .

    Selbst wenn nach den oben dargestellten Grundsätzen die Übertragung der Leitung für einen Funktionsbereich oder eine den Vorgaben entsprechende Organisationseinheit dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen wäre, könnte er sich hierauf nicht berufen, wenn er die bisherige Zuordnung von Aufgaben trotz einer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem veranlassten Überprüfung unbeanstandet lässt (BAG 17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 25 mwN; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 39; vgl. weiterhin 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 64 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9) .

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 166/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Es handelt sich bei der Tarifregelung vielmehr um eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die notwendige zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 43; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16 ff.) .

    Die Klinikleitung muss allgemein als befugt angesehen werden, für den Arbeitgeber das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, also auch dem Arzt, wirksam auszuüben (vgl. ua. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 22; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 49; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 22) .

    Andernfalls würde ihm zugemutet, jeweils zu prüfen, ob es eine vom Arbeitgeber erlassene Zuständigkeitsvorschrift gibt und ob diese durch seine Klinikleitung eingehalten worden ist (vgl. ua. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 52 f.; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 25 f.) .

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht an der Feststellung einer konkreten Entgeltstufe dann das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn neben der Entgeltgruppe auch die Zuordnung zu einer Entgeltstufe zwischen den Parteien umstritten ist und durch den Feststellungsantrag dieser umstrittene Teil eines Entgeltanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig geklärt werden kann und dadurch gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 22 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 13, AP BAT-O § 27 Nr. 4) .

    Es handelt sich bei der Tarifregelung vielmehr um eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die notwendige zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 43; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16 ff.) .

    Selbst wenn nach den oben dargestellten Grundsätzen die Übertragung der Leitung für einen Funktionsbereich oder eine den Vorgaben entsprechende Organisationseinheit dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen wäre, könnte er sich hierauf nicht berufen, wenn er die bisherige Zuordnung von Aufgaben trotz einer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem veranlassten Überprüfung unbeanstandet lässt (BAG 17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 25 mwN; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 39; vgl. weiterhin 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 64 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9) .

  • BAG, 27.05.1981 - 4 AZR 1079/78

    Ständige Vertretung - Vertretung bei Abwesenheit - Vertretung bei Krankheit -

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Auch dann muss der ständige Vertreter jederzeit in der Lage sein, durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen Leitungsaufgaben in der Klinik wahrzunehmen (BAG 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 44) .

    Vielmehr muss der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten, neben diesem, wahrnehmen können (14. August 1991 - 4 AZR 25/91 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 159; 25. Februar 1987 - 4 AZR 217/86 - AP BAT § 24 Nr. 14; 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 44; 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/78 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 3) .

    Wie bereits im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) setzt die Tätigkeit als "ständiger Vertreter" des leitenden Arztes nicht nur die eines Vertreters im Verhinderungsfall voraus (BAG 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/78 - aaO; 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - aaO) .

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 568/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Der Begriff der ständigen Vertretung ist von den Tarifvertragsparteien ersichtlich in dem Sinne gebraucht worden, der den schon früher von ihnen als Tarifvertragsparteien vereinbarten Regelungen der Vergütungsordnung zum BAT (etwa VergGr. I Fallgr. 4 sowie VergGr. Ia Fallgr. 5, jeweils iVm. Protokollnotiz Nr. 3 Teil I der Anlage 1a) zugrunde lag (vgl. ua. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 27, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9 zum Tarifmerkmal Funktionsbereich) .

    Selbst wenn nach den oben dargestellten Grundsätzen die Übertragung der Leitung für einen Funktionsbereich oder eine den Vorgaben entsprechende Organisationseinheit dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen wäre, könnte er sich hierauf nicht berufen, wenn er die bisherige Zuordnung von Aufgaben trotz einer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem veranlassten Überprüfung unbeanstandet lässt (BAG 17. November 2010 - 4 AZR 63/09 - Rn. 25 mwN; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 39; vgl. weiterhin 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 64 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9) .

  • BAG, 14.08.1991 - 4 AZR 25/91

    Ständiger Vertreter des Leiters einer Universitätsklinik

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Vielmehr muss der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten, neben diesem, wahrnehmen können (14. August 1991 - 4 AZR 25/91 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 159; 25. Februar 1987 - 4 AZR 217/86 - AP BAT § 24 Nr. 14; 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 44; 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/78 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 3) .

    Der ständige Vertreter muss die Aufgaben des leitenden Arztes "neben diesem" zu erledigen haben (zum insoweit übertragbaren Merkmal des BAT BAG 14. August 1991 - 4 AZR 25/91 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 159) .

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 138/09

    Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte - Durchführung

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine Teiltätigkeit ausübt, die mindestens die Hälfte der Wochenarbeitszeit beträgt, oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten, die nur zusammen diesen zeitlichen Umfang erreichen (st. Rspr., etwa BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 24 mwN; 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 39) .

    Von daher kann es dahinstehen, ob die akademischen Verpflichtungen des Klägers, zu denen nähere Feststellungen nicht getroffen sind, eine dem Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL nicht unterfallende Teiltätigkeit darstellen, weil es sich nicht um eine Tätigkeit mit "Aufgaben in der Patientenversorgung" nach § 1 TV-Ärzte/TdL handelt (vgl. BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 20; 7. Juli 2010 - 4 AZR 863/08 - Rn. 21, ZTR 2011, 27) .

  • BAG, 18.02.1981 - 4 AZR 993/78

    Zweigstellenleiter - Ständiger Vertreter - Leitungsaufgaben - Stellvertretung bei

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Vielmehr muss der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten, neben diesem, wahrnehmen können (14. August 1991 - 4 AZR 25/91 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 159; 25. Februar 1987 - 4 AZR 217/86 - AP BAT § 24 Nr. 14; 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 44; 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/78 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 3) .

    Wie bereits im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) setzt die Tätigkeit als "ständiger Vertreter" des leitenden Arztes nicht nur die eines Vertreters im Verhinderungsfall voraus (BAG 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/78 - aaO; 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - aaO) .

  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 174/09

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im TV-L - Ermessen bei der

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09
    Gleichwohl hat das beklagte Land nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten der Tatsacheninstanzen zu tragen, weil die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig gering war und nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26, NZA-RR 2011, 106) .
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 948/08

    Massenentlassung - Nachkündigung in der Insolvenz

  • BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90

    Therapeutische Äquivalenz - Anlehnende Werbung

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 149/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

  • BAG, 25.01.2006 - 4 AZR 613/04

    Vergütungsstufe gem. § 27 BAT-O/VKA

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 217/86

    Anspruch eines Oberarztes auf Vertretungszulage nach BAT - Erfordernis einer

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 863/08

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • LAG Niedersachsen, 03.04.2009 - 17 Sa 904/08

    Eingruppierung eines Facharztes für Nuklearmedizin und leitenden Oberarztes bei

  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 577/96

    Eingruppierung einer stellvertretenden Kindertagesstättenleiterin - Anwendbarkeit

  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18

    Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Diese Rechtsprechung hat der Senat auch zur Auslegung des Merkmals der ständigen Vertretung im Rahmen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte/TdL herangezogen, weil der Begriff der ständigen Vertretung von den dortigen Tarifvertragsparteien ersichtlich in demselben Sinne gebraucht wurde (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 25 f. auch mwN zur früheren Rechtsprechung) .
  • LAG Köln, 02.02.2016 - 12 Sa 700/15

    Begriff der leitenden Oberärztin/des leitenden Oberarztes im Sinne der AVR C

    Der ständige Vertreter muss seine Tätigkeit auch ausüben, wenn sich der Vertretene im Dienst befindet, aber gerade nicht "greifbar" ist, weil er mit anderen (Leitungs-)Tätigkeiten beschäftigt ist (BAG 23. Februar 2011- 4 AZR 336/09 - Rn. 25; vgl. grundsätzlich auch Herfs-Röttgen NZA Online Aufsatz 1/2012 S. 1, 6) .

    Im Falle von dessen Anwesenheit ist aber die dauerhafte Übertragung maßgebender Führungs- und Leitungsaufgaben im Sinne einer Zuständigkeitsregelung ausreichend, ohne dass für den Vertretungsfall eine Verhinderung des Chefarztes vorliegen muss (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 27) .

    Der ständige Vertreter müsste, wäre ihre Auffassung zutreffend, "faktischer Chefarzt" sein, weil er stets die Gesamtheit der Aufgaben als Vertreter wahrzunehmen befugt wäre (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 28) .

    Eine arbeitsteilige Erledigung von Arbeitsaufgaben steht der Annahme einer Tätigkeit als ständiger Vertreter nicht ohne weiteres entgegen (BAG 23. Februar 2011- 4 AZR 336/09 - Rn. 29) .

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 93/18

    Zulage gemäß Protokollnotiz 2 der Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie

    Die Arbeitnehmerin muss daher nicht mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit tatsächlich Einzeltätigkeiten der dort genannten Funktion ausüben (vgl. BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 150/84 - juris-Rn. 18; zum Tarifmerkmal der "ständigen Vertretung" iSd. § 12 TV-Ärzte/TdL ebenso BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 23 mwN) .

    Dieser inneren Struktur des KTD 2015 widerspräche es, wenn ein lediglich als Abwesenheitsvertreter für die Wohnbereichsleitung bestellter Beschäftigter wie der Kläger (vgl. zur Unterscheidung Abwesenheitsvertreter - ständiger Vertreter BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 25 mwN) Vergütung nach Entgeltgruppe 7 EGO zuzüglich dieser Zulage erhielte.

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 261/13

    Eingruppierung eines qualifizierten Instandhalters mit Freigabeberechtigung

    (b) Das Landesarbeitsgericht kann sich für seine Rechtsauffassung nicht auf das von ihm herangezogene Urteil des Senats vom 23. Februar 2011 stützen (- 4 AZR 336/09 - Rn. 23 ff.) .

    dd) Nach dem derzeitigen Vorbringen des Klägers kann auch nicht von einer vertraglichen Abrede über die nicht nur vertretungsweise Erteilung von Freigaben mit dem Leiter der Werkstatt ausgegangen werden, die sich die Beklagte im Wege einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen müsste (vgl. zu den Zurechnungsmaßstäben etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 42 ff.; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 65 ff., BAGE 132, 365) .

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 300/10

    Eingruppierung einer Oberärztin - Zusammenfassende Bewertung von Arbeitsvorgängen

    Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, weil die Klägerin meint, die Beklagte müsse sich das Verhalten des Leitenden Arztes zurechnen lassen (dazu BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 42, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 38) , wäre die Klage begründet.
  • BAG, 24.08.2011 - 4 AZR 565/09

    Eingruppierung als Oberärztin - medizinische Verantwortung für einen Teilbereich

    Andernfalls würde ihr zugemutet, jeweils zu prüfen, ob es eine vom Arbeitgeber erlassene Zuständigkeitsvorschrift gibt und ob diese durch die Klinikleitung eingehalten worden ist (vgl. ua. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 43, ZTR 2011, 543; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 25 f., GesR 2011, 314; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 52 f., KRS 10.043) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2016 - 5 Sa 412/15

    Geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung - Verjährung

    Eine Gebührenprivilegierung für Teilklagerücknahmen besteht nicht (BAG 23.02.2011 - 4 AZR 336/09 - Rn. 54 mwN).
  • LAG Hessen, 19.10.2012 - 10 Sa 1476/11

    Eingruppierung

    Die Übertragung einer Vertretungsfunktion im Falle von Urlaub/Krankheit etc. ist keine dauerhafte Übertragung im Sinne von § 5 Ziffer 1 FGR 1-TV (DB Konzern) (Anschluss an BAG 23.02.2011 - 4 AZR 336/09).

    Mit der Übertragung einer Vertretungsfunktion lediglich für den Fall von Urlaub, Krankheit etc. ist keine dauerhafte Übertragung der entsprechenden Tätigkeit, wie sie § 5 Ziff. 1. FGR 1-TV voraussetzt, verbunden (vgl. zur ständigen Vertretung und zur Vertretung im Verhinderungsfall BAG 23.02.2011 - 4 AZR 336/09 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt).

  • LAG Hessen, 19.10.2012 - 10 Sa 1475/11

    Die Übertragung einer Vertretungsfunktion im Falle von Urlaub/Krankheit etc. ist

    Mit der Übertragung einer Vertretungsfunktion lediglich für den Fall von Urlaub, Krankheit etc. ist keine dauerhafte Übertragung der entsprechenden Tätigkeit, wie sie § 5 Ziff. 1. FGR 1-TV voraussetzt, verbunden (vgl. zur ständigen Vertretung und zur Vertretung im Verhinderungsfall BAG 23.02.2011 - 4 AZR 336/09 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt).
  • KAG Mainz, 17.11.2011 - M 22/11

    Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit

    Es genügt nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen (s. BAG vom 23.2.2011 - 4 AZR 336/09; BAG vom 14.8.1991, AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT 1975 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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